(1) Der Mieter ist verpflichtet, über den beabsichtigten Verwendungszweck der Mietsache genaue Auskunft zu erteilen. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, sich vor Übernahme der Mietsache von deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überzeugen. Die Übernahme der Mietsache gilt als Bestätigung ihrer Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit.
(2) Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache berechtigt Echoschall zur sofortigen außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.
(3) Die vermietete Aufnahmetechnik ist ausschließlich in geschlossenen Räumen zu verwenden. Abweichende Benutzungen sind nur nach Absprache und vorheriger Zustimmung von Echoschall gestattet.
(4) Der Mieter hat für eine störungsfreie Energieversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen.
(5) Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, Reparaturen an den Geräten selbst vorzunehmen. Diese haben grundsätzlich durch einen geeigneten Fachmann zu erfolgen.
(6) Die unbeaufsichtigte Aufbewahrung der Mietsache in Fahrzeugen darf nicht länger als unbedingt erforderlich erfolgen. Das Fahrzeug hat dabei stets ordnungsgemäß verschlossen zu sein, die Mietsache darf von außen nicht einsehbar sein. Die Mietsache ist während der Nacht (22 bis 6 Uhr) aus dem Fahrzeug zu nehmen und in einem geeigneten, verschlossen Raum aufzubewahren. Im Übrigen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt frei zugänglich für Dritte aufbewahrt wird.
(7) Die Mietsache darf ausdrücklich nicht an Dritte weitergegeben oder Dritten zum Gebrauch überlassen werden. Für Beschädigungen oder Verluste, die im Falle der Missachtung von Satz 1 eintreten, haftet der Mieter.
(8) Im Falle des Abhandenkommens der Mietsache aufgrund von Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder ähnlichem ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei sowie Echoschall unter der Tel. Nr. 030-440 10 900 zu verständigen. Der Mieter ist auch bei sonstigen Ausfällen oder Störungen der Mietsache verpflichtet, unverzüglich Echoschall zu informieren. Er hat das betroffene Gerät sofort aus dem Betrieb zu nehmen, um weitere Schäden zu verhindern.
(9) Von Echoschall gemietete Technik darf ausschließlich in Deutschland und Österreich verwendet werden. Es ist nicht gestattet, mit den Mietgeräten die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. Österreichs zu überschreiten.
(10) Dem Mieter wird darüber hinaus eine Benutzungsordnung zum Gebrauch der Mikrofone ausgehändigt, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet.